Satzung
§ 1 Name und Sitz
§ 2 Zweck des Vereins
1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Tierschutzes.
2. Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht:
a) Jugendtierschutz; Aktivitäten, um bei der Jugend frühzeitig die Liebe zum Tier zu wecken. Zu diesem Zweck sucht der Verein durch Informationsveranstaltungen und Verbreitung von Informationsmaterial eine enge Zusammenarbeit mit den Schulen, Jugendgruppen und Eltern.
b) Beratung der Bevölkerung; der Verein steht allen Tierfreunden und Tierhaltern mit Rat und Tat sowie sinnvoller Aufklärung über art- und tiergerechte Haltung und Pflege von Haus- und Nutztieren und über die Lebensbedürfnisse von Wildtieren zur Seite.
c) Förderung des Tierheimbetriebs; der Satzungszweck des Vereins wird des Weiteren verwirklicht durch die ideelle und finanzielle
Förderung der Tierheim Böblingen gGmbH. Dies geschieht praktisch durch die Beschaffung von Mitteln durch Beiträge und Spenden sowie die Durchführung von Veranstaltungen, die der Werbung für den
geförderten Zweck dienen. Soweit er ausdrücklich hierfür eingeworbene Mittel der Tierheim Böblingen gGmbH zur Förderung des Tierschutzes zuwendet, agiert der Verein i.S.v. § 58 Nr.1 AO als
Förderverein.Die laufende Förderung erfolgt vorbehaltlich der Einhaltung allgemeiner Tierschutzgrundsätze im Tierheim und kann im Zweifelsfall gestundet oder ganz eingestellt werden. Maßgeblich
sind hierfür insbesondere das Tierschutzgesetz und die Tierheimordnung des Deutschen Tierschutzbundes e.V.
3. Die Tätigkeit des Vereins erstreckt sich nach Maßgabe der einschlägigen Gesetze nicht nur auf den Schutz von Haus- und Nutztieren, sondern auch auf den Schutz
aller in Freiheit lebender Tiere.
4. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar sowie im Sinne der oben in Absatz 2 Buchst. c genannten Umfang auch mittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
5. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
6. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
7. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§
3 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 12. Lebensjahr vollendet hat. Bei Minderjährigen ist die schriftliche Einwilligung deren
gesetzlicher Vertreter notwendig. Juristische Personen, Körperschaften, Vereine oder Gesellschaften können als Mitglieder aufgenommen werden.
2. Über die Aufnahme eines Mitglieds in den Verein entscheidet der Vorstand. Der Bewerber ist über die Entscheidung zu unterrichten. Im Falle einer Ablehnung
brauchen die Ablehnungsgründe nicht mitgeteilt werden.
3. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, durch Ausschluss, durch Tod oder bei Auflösung des
Vereins.
4. Der Austritt kann nur durch schriftliche Kündigung zum
Ende eines Geschäftsjahres erfolgen. Bei der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte und Ansprüche aus der Mitgliedschaft.
5. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es
a) dem Vereinszweck oder Tierschutzbestrebungen allgemein in grober Weise zuwiderhandelt
b) den Verein oder dessen Ansehen in der Öffentlichkeit schädigt oder Unfrieden im Verein stiftet
c) mit der Entrichtung des Jahresbeitrages zum Ende des Geschäftsjahres ganz oder teilweise trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung im Rückstand ist, es sei denn, der Umstand des Zahlungsverzuges ist vom in Verzug geratenen Mitglied nicht zu vertreten
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand durch Beschluss mit Zweidrittelmehrheit nach mündlicher oder schriftlicher Anhörung des jeweiligen Mitglieds. Das ausgeschlossene Mitglied ist schriftlich davon zu unterrichten. Gegen diese Entscheidung ist Berufung an die nächste ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet endgültig. Während eines Ausschlussverfahrens ruhen alle Rechte des Mitglieds.
6. Zu Ehrenmitgliedern kann der Verein Personen ernennen, die sich um den Tierschutz im Allgemeinen oder und den Verein im Besonderen hervorragende Verdienste erworben haben. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Alle Mitglieder sind gleichberechtigt. Jedes volljährige Mitglied kann für jedes Amt im Verein gewählt werden. Minderjährige Mitglieder sind nur für Ämter
innerhalb einer Jugendgruppe wählbar.
2. Jedes Mitglied ist berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, die Einrichtungen des
Vereins zu benutzen und Unterstützung, Auskunft und Beratung in den Angelegenheiten zu verlangen, die zu den satzungsgemäßen Aufgaben des Vereins gehören.
3. Jedes Mitglied hat Stimmrecht mit je einer Stimme, bei natürlichen Personen jedoch nur, wenn sie das 16.
Lebensjahr vollendet haben. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
4. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein zur Erreichung seiner satzungsgemäßen Aufgaben zu unterstützen,
die Satzung des Vereins zu beachten, die festgesetzten Mitgliedsbeiträge zu entrichten und alle satzungsgemäß getroffenen Entscheidungen anzuerkennen.
§ 5 Beiträge
1. Jedes Vereinsmitglied hat den Jahresbeitrag zu entrichten, dessen Höhe die Mitgliederversammlung beschließt.
2. Die Höhe des Jahresbeitrags für Mitglieder einer Jugendgruppe setzt der Vorstand einvernehmlich mit dem Leiter
der Jugendgruppe fest.
3. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
4. Der Austritt oder Ausschluss eines Mitglieds entbindet dieses nicht von der Verpflichtung zur Zahlung des
fällig gewordenen Jahresbeitrags. Der Jahresbeitrag ist jeweils bis zum 31. März eines jeden Jahres ohne besondere Aufforderung fällig.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereines sind
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- der Ausschuss
§ 7 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet in den ersten vier Monaten eines Geschäftsjahres statt. Ort und Zeit bestimmt der Vorstand. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand oder Ausschuss es für erforderlich halten, oder wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe der Gründe beantragen.
3. Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a) Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichts des Vorstands, des Kassenberichts des Schatzmeisters und des Prüfberichts der Kassenprüfer
b) Entlastung des Vorstands
c) Wahl und Amtsenthebung von Mitgliedern des Vorstandes, des Ausschusses und der Kassenprüfer
d) Festsetzung des Mitgliedsbeitrags
e) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft
f) Beschlussfassung über Satzungsänderung und freiwillige Auflösung des Vereins
g) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung
stehende Fragen
Die Einladung zur Mitgliederversammlung muss mit einer Frist von 21 Tagen schriftlich oder durch Veröffentlichung in der Vereinszeitung unter Angabe der Tagesordnung erfolgen.
4. Jede Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit, es sei denn, die Satzung schreibt andere Stimmenmehrheiten vor. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
5. Zur Satzungsänderung ist eine Stimmenmehrheit von 3/4, zur Auflösung des Vereins eine solche von 4/5 der erschienenen gültig abstimmenden Mitglieder erforderlich.
6. Gültige Beschlüsse können nur zur Tagesordnung gefasst werden. Anträge für die Tagesordnung müssen mindestens 14 Werktage vor Beginn der Mitgliederversammlung zusammen mit einer Begründung schriftlich beim Vorstand eingegangen sein.
7. Bei den Wahlen der Mitglieder des Vorstands gilt als gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten, findet eine Stichwahl zwischen denjenigen statt, welche die meisten Stimmen erhalten haben. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los.
8. Wahlen sind schriftlich durchzuführen, wenn auch nur ein teilnehmendes Mitglied dies beantragt. Abstimmungen sind schriftlich durchzuführen, wenn mindestens 1/3
der Erschienenen es verlangt.
9. Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer
zu unterzeichnen ist.
10. Die Versammlung wird vom ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom zweiten Vorsitzenden geleitet, wenn die Mitgliederversammlung
nicht über einen anderen Versammlungsleiter beschließt. Die Wahl zum Vorstand, Ausschuss und der Kassenprüfer ist von einem von der Versammlung zu bestimmenden Wahlleiter durchzuführen.
§ 8 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus
- dem ersten Vorsitzenden
- dem zweiten Vorsitzenden
- dem Schatzmeister
- dem Schriftführer
2. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB. Vertretungsberechtigt sind je zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam. Der Vorstand ist berechtigt, einzelne Vorstandsmitglieder durch Vorstandsbeschluss oder schriftliche Vollmacht zur Vornahme von Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen allein zu ermächtigen.
3. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
Insbesondere fallen hierunter folgenden Angelegenheiten:
a) Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlung
b) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
c) Erstellung des Jahresberichts, des Haushaltsplans und der Jahresrechnung
d) ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens
e) Aufnahme, Ausschluss und Streichung von Vereinsmitgliedern
4. Der Vorstand tagt regelmäßig in von ihm festgelegten Zeitabständen. Er ist zusätzlich einzuberufen, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder es verlangt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit mit Ausnahme des Falles des Ausschlusses eines Mitglieds, für den eine Zweidrittelmehrheit erforderlich ist. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des ersten Vorsitzenden beziehungsweise des die Sitzung leitenden Vorstandsmitglieds den Ausschlag.
5. Die Mitglieder des Vorstandes werden in der Mitgliederversammlung je einzeln für das jeweilige Amt für die Dauer von zwei Jahren gewählt, mit der Maßgabe, dass ihr Amt bis zur Durchführung der Neuwahl fortdauert. Eine Wiederwahl ist zulässig. In den Vorstand können nur Personen gewählt werden, die seit mindestens drei Monaten Vereinsmitglied sind.
6. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Durchführung der Ersatzwahl einzuberufen. Die Ersatzwahl kann unterbleiben, wenn eine Neuwahl nicht mehr als sechs Monate entfernt ansteht.
§ 9 Ausschuss
1. Der Ausschuss wird gebildet aus
- dem Vorstand
- bis zu sieben ordentlichen Beisitzern
- einem Vertreter der Tierschutzberater
- je einem Vertreter der Jugendgruppen
2. Der Ausschuss besteht aus mindestens fünf und höchstens fünfzehn Mitgliedern, von denen die ordentlichen Beisitzer in der Mitgliederversammlung mit einfacher
Mehrheit auf die Dauer von zwei Jahren gewählt werden. Die Vertreter der Tierschutzberater und der Jugendgruppen werden vom Vorstand berufen.
3. Der Ausschuss ist vom ersten Vorsitzenden einzuberufen,
wenn die Vereinsgeschäfte dies erfordern oder wenn die Hälfte der Ausschussmitglieder es verlangt.
4. Der Ausschuss berät und unterstützt den Vorstand in allen Vereinsangelegenheiten.
5. In folgenden Fällen muss der Vorstand einen Beschluss des Ausschusses einholen:
a)
Abschluss, Änderung oder Verlängerung von Verträgen, insbesondere Miet-,
Pacht-, und Arbeitsverträgen
b) Erwerb, Verkauf und Belastung von Grundstücken
c)
Geschäftshandlungen, die Ausgaben von mehr als 5.000,00 Euro im Einzelfall zur
Folge haben, sowie die Aufnahme von Darlehen
§ 10 Kassenprüfung
1. Das Kassenwesen des Vereins ist in jedem Geschäftsjahr von zwei Kassenprüfern zu prüfen. Die Kassenprüfer
haben nicht nur die Buchungsvorgänge und den Kassenbestand, sondern auch die Vermögenslage des Vereins zu überprüfen. Hierzu sind ihnen sämtliche angeforderten Unterlagen so rechtzeitig
vorzulegen, dass der Prüfungsbericht spätestens in der Mitgliederversammlung erstattet werden kann. Die Kassenprüfer haben das Recht, jederzeit unangekündigt Kassen- und Buchungsunterlagen zu
prüfen.
2. Sie sind verpflichtet, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung über ihre Tätigkeit und die
Prüfungsergebnisse zu berichten und eine Entlastung des Vorstandes zu empfehlen, wenn die Voraussetzungen hierzu vorliegen.
3. Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit auf zwei Jahre gewählt.
§ 11 Rechnungswesen
1. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
2. Der Schatzmeister ist zur genauen und sorgfältigen Führung der Kasse und der Buchungsunterlagen verpflichtet. Er hat alle Einnahmen, die dem Verein zugehen, sowie alle Ausgaben zu verbuchen. Er hat bei jeder Mitgliederversammlung einen Kassenbericht abzugeben, der Einnahmen und Ausgaben sowie die Vermögenslage des Vereins genau, übersichtlich und verständlich
darstellt.
3. Grundsätzlich werden Zahlungen vom Schatzmeister alleine
geleistet. Im Falle seiner Verhinderung wird ein anderes Vorstandsmitglied damit beauftragt. Ab einem Betrag von 500,00 Euro muss ein weiteres Vorstandsmitglied die Anweisung abzeichnen
oder eine schriftliche Zahlungsanweisung mit genauer Bezeichnung des Vorgangs zu dem Auszahlungsbeleg
geben.
§ 12 Protokollführung
1. Die von den Vereinsorganen gefassten Beschlüsse sind schriftlich festzuhalten und von dem jeweiligen
Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterschreiben.
2. Einwände zum Protokoll sind in der nächsten Versammlung des Organs anzubringen.
§ 13 Jugendgruppe
1. Dem Zweck des Vereins entsprechend können Jugendgruppen gebildet werden mit dem Ziel, bei der Jugend den Tierschutzgedanken zu wecken, zu entwickeln und zu
vertiefen.
2. Der Jugendgruppenleiter wird vom Vorstand bestellt und ist Mitglied des Ausschusses.
3. Die Jugendgruppe wählt aus ihrer Mitte einen Sprecher, der die Interessen der Jugendgruppe gegenüber dem Vorstand vertritt.
§ 14 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit der in § 7 Abs. 5 festgelegten
Stimmenmehrheit beschlossen werden. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand. Die Rechte und Pflichten der Liquidatoren bestimmen sich nach den Vorschriften des BGB.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den
Landestierschutzverband Baden-Württemberg e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 15 Schlussbestimmungen
1. Um die Lesbarkeit der Satzung zu erleichtern, ist nur
die männliche Form von Personen- und Funktionsbezeichnungen gewählt. Unabhängig davon bezieht sie sich jedoch auf Frauen und Männer gleichermaßen. Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung
vom 29.4.2013 mit der hierfür erforderlichen Mehrheit beschlossen und tritt mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.
Die Eintragung ins Vereinsregister erfolgte am 09.07.2013.